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Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales
über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte
nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes
Bekanntmachung vom 15. März 2008 – Az. 24-6930.7/3
(K. u. U. S. 81, GABl. S. 170)

1. Allgemeines
1.1 Nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes werden an Kindergärten, Tageseinrichtungen
mit altersgemischten Gruppen und Kinderkrippen (Einrichtungen) Elternbeiräte
gebildet.
1.2 Der Elternbeirat bei Einrichtungen ist die Vertretung der Eltern der aufgenommenen
Kinder.
1.3 Eltern im Sinne dieser Richtlinien sind auch Erziehungsberechtigte, denen die Sorge
für die Person des Kindes anstelle der Eltern zusteht.

2. Bildung des Elternbeirats
2.1 Zur Bildung des Elternbeirats werden die Eltern der in die Einrichtung aufgenommenen
Kinder nach Beginn des Kindergartenjahres vom Träger bzw. einer von ihm
beauftragten Person einberufen.
2.2 Der Elternbeirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Eltern jeder Gruppe
wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied und einen Vertreter, die beide Mitglied im Elternbeirat
sind.
2.3 Das Wahlverfahren bestimmen im Übrigen die Eltern.
2.4 Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
2.5 Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt in der Regel ein Jahr. Bis zur Wahl des neuen
Elternbeirats führt der bisherige Elternbeirat die Geschäfte weiter.
2.6 Scheiden alle Kinder eines Mitglieds (Vertreters) des Elternbeirats vor Ablauf der
Amtszeit aus, endet mit dem Ausscheiden auch die Mitgliedschaft im Elternbeirat.
Endet die Mitgliedschaft aller Mitglieder und Vertreter vor Ablauf der Amtszeit, ist
eine Neuwahl vorzunehmen.

3. Aufgaben des Elternbeirats
3.1 Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Einrichtung zu unterstützen
und die Zusammenarbeit zwischen Einrichtung, Elternhaus und Träger zu
fördern.
3.2 Der Elternbeirat setzt sich dafür ein, dass der Anspruch der Kinder auf Erziehung,
Bildung und Betreuung in der Einrichtung verwirklicht wird. Er hat zu diesem Zweck
insbesondere
3.2.1 das Verständnis der Eltern für die Bildungs- und Erziehungsziele der Einrichtung zu
wecken,
3.2.2 Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern entgegenzunehmen und dem
Träger oder der Leitung der Einrichtung zu unterbreiten,
3.2.3 sich beim Träger für eine angemessene Besetzung mit Fachkräften sowie für die
sachliche und räumliche Ausstattung einzusetzen und
3.2.4 das Verständnis der Öffentlichkeit für die Arbeit der Einrichtung und ihrer besonderen
Bedürfnisse zu gewinnen.